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Volleigentum an einer Eigentumswohnung, innerhalb der Quote von 49 %
Das Klarste, was ein Ausländer uneingeschränkt besitzen kann: eine Eigentumswohnung auf den eigenen Namen, innerhalb der Ausländerquote des Gebäudes, gekauft mit aus dem Ausland überwiesenen Mitteln.
Nach dem Condominium Act B.E. 2522 darf ein Ausländer eine Eigentumswohnung im Volleigentum halten — die Wohnung selbst zusammen mit einem ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum — eingetragen auf den eigenen Namen. Für die meisten ausländischen Käufer ist dies der eine Weg zu echtem Eigentum, und es ist der Weg, um den herum der Rest dieser Website aufgebaut ist.
Das Recht ist auf Gebäudeebene begrenzt. In jedem einzelnen Wohnungseigentumsgebäude dürfen Ausländer nicht mehr als 49 % der gesamten Fläche aller Einheiten zusammen halten; die verbleibenden 51 % müssen in thailändischer Hand bleiben. Eine Einheit kann nur so lange auf einen Ausländer eingetragen werden, wie das Gebäude noch innerhalb dieser 49 % liegt — deshalb ist eine schriftliche Bestätigung der Quote durch die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes, eingeholt vor Ihrer Bindung, keine Formalität, sondern das, wovon der gesamte Kauf abhängt.
Die Eintragung ausländischen Eigentums hängt außerdem davon ab, wie das Geld angekommen ist. Der Kaufpreis muss in Fremdwährung aus dem Ausland nach Thailand eingebracht und hier in Baht umgetauscht werden; die empfangende Bank stellt ein Foreign-Exchange-Transaction-Formular (FET) aus, das das Land Department als Nachweis dafür verlangt, dass das Geld von außerhalb des Landes stammt.
Was Sie halten können
- Volleigentum an der Einheit, auf Ihren eigenen Namen
- Einen ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum des Gebäudes
- Das Recht, die Einheit zu verkaufen, zu übertragen, zu belasten oder zu vererben
Die Grenzen und die Bedingungen
- Insgesamt dürfen höchstens 49 % der gesamten Wohnfläche des Gebäudes in ausländischem Eigentum stehen
- Die verbleibende Quote des Gebäudes muss vor dem Kauf von der Eigentümergemeinschaft schriftlich bestätigt werden
- Die Mittel müssen in Fremdwährung aus dem Ausland überwiesen werden; die Bank stellt das vom Land Office verlangte FET-Formular aus
- Ein Ausländer, der eine Einheit erbt, deren Halten die Quote überschreiten würde, kann verpflichtet werden, sich von ihr zu trennen
Quellen
- Condominium Act B.E. 2522 (1979, as amended) — foreign ownership and the 49% quota (s.19) · geprüft am 2026-07-29
- Bank of Thailand — foreign exchange regulations and the Foreign Exchange Transaction (FET) form · geprüft am 2026-07-29
- Land Department (Ministry of Interior) — registration of rights over immovable property · geprüft am 2026-07-29

